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Sozietät

Wir sind eine auf Verkehrs-, Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet und einer Zweigstelle in Ostwestfalen. In diesen Rechtsgebieten vertreten wir Versicherer, Versicherungsmakler, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen.

Wir legen Wert auf eine vertrauensvolle, persönliche und langfristige Zusammenarbeit und bieten als Spezialisten unserer Disziplinen eine belastbare und hochwertige juristische Beratung mit stetem Fokus und ausgeprägtem Feingefühl für die Interessenslage unserer Mandanten.

Als Prozessanwälte sind wir täglich bei Gericht und betreuen mehrere hundert Gerichtsverfahren im Jahr bei Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Uns ist daher nicht nur die aktuelle Rechtsprechung bestens bekannt, wir berücksichtigen auch lokale Besonderheiten.

Wir verfügen über die einschlägigen Fachanwaltstitel und erweitern unser Fachwissen ständig unter anderem durch unser Engagement als Referenten bei Seminarveranstaltungen.

Kompetenzen

Für Versicherer

Als Spezialisten für das Verkehrszivil-, Verkehrsversicherungs- und Haftungsrecht vertreten wir Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Abwehr von Schadensersatz- und Regressansprüchen aus Verkehrsunfällen und sonstigen unerlaubten Handlungen bei streitiger Haftung nach Grund und Höhe (Sach- und Personenschäden),
  • Betrugsabwehr,
  • Abwehr von Ansprüchen aus Teil- und Vollkaskoversicherungsverträgen und
  • Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Unfallgegnern und deren Versicherern sowie gegenüber eigenen Versicherungsnehmern und mitversicherten Personen.

Wir treten vor sämtlichen Gerichten im Rhein-Main-Gebiet, im süddeutschen Raum und in Ostwestfalen auf.

Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens sowohl außergerichtlich bei der Sachbearbeitung und bei Regulierungsverhandlungen als auch während des Gerichtsverfahrens als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Unsere Dienstleistungen umfassen daneben regelmäßige Vorträge und Inhouse-Schulungen zu den aktuellsten Entwicklungen in der Rechtsprechung einschließlich der Besprechung von neuesten Fällen und Entscheidungen aus unserer forensischen Praxis.

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Für mittelständische Unternehmen

Unsere Leistungen werden durch die Nachfrage und die Bedürfnisse unserer Mandanten bestimmt. Wir vertreten und beraten daher auch eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen, unter anderem Autohäuser, Busunternehmen, Speditionen und Werkstätten in vertraglichen, haftungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Automobil.

Für Privatpersonen

Als Fachanwälte für Verkehrs- und Versicherungsrecht und Spezialisten für das Haftungsrecht bieten wir auch für Privatpersonen eine effektive und effiziente Rechtsberatung auf höchstem Niveau, außergerichtlich und in Gerichtsverfahren.

Wir vertreten unsere Mandanten unter anderem in folgenden Rechtsgebieten:

  • Geltendmachung von Sach- und Personenschäden nach einem Verkehrsunfall oder sonstigem Unfall
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Verkehrsstrafsachen
  • Fahrzeugkauf, Fahrzeugleasing und Fahrzeugmiete
  • Werkvertragsrecht
  • Fahrerlaubnisrecht
  • Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherungsrecht
  • Unfallversicherungsrecht
  • Sachversicherungsrecht
  • u.v.m.
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Sollten fragen zu unseren Dienstleistungen bestehen, sprechen Sie uns an.

Partner

Christian Bihler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Jahrgang 1970

1992 - 1997
Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main

1997 - 1999
Referendariat im Gerichtsbezirk
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

2000
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2000 - 2002
Rechtsanwalt bei Westpfahl & Spilker

2002 - 2007
Rechtsanwalt bei Bach, Langheid & Dallmayr

2007
Gründung der Rechtsanwaltskanzlei Bihler

seit 2015
Partner der Sozietät BIHLER BARTH Rechtsanwälte

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Patrick Barth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Jahrgang 1980

2000 - 2006
Studium der Rechtswissenschaft an
den Universitäten Leipzig und Trier

2006 - 2008
Referendariat im Gerichtbezirk
des Oberlandesgerichts des Saarlandes

2009
Promotionsvorhaben, wissenschaftlicher Mitarbeiter und
Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes

2010
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2010 - 2015
Rechtsanwalt bei mittelständischen Kanzleien in den
Bereichen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, allg. Zivilrecht und Strafrecht

seit 2015
Partner der Sozietät BIHLER BARTH Rechtsanwälte

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Aktuelles

Rechtsprechung

In unserer forensischen Praxis erstreiten wir täglich Urteile für unsere Mandanten. Von ausgewählten Entscheidungen berichten wir hier.

  • 21.01.2021

    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.01.2021 - 2 - 01 S 31/ 20

    Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Leasingunternehmen

    Einem gewerblichen Leasingunternehmen, welches weltweit tätig ist, eine Flotte von 25.000 Fahrzeugen unterhält und beim Schadenmanagement gegenüber Dritten als explizit gewandt auftritt, versagte das Landgericht Frankfurt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

    Bereits in erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage des Leasingunternehmens ab und führte zur Begründung aus, dass von dem Grundsatz, bei einem Verkehrsunfall sei aus Sicht eines Geschädigten von der Erforderlich- und Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Anwalts ausgegangen werden könne, in zwei Fällen eine Ausnahme zu machen sei. Zum einen wenn der Geschädigte über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge bzw. zum anderen wenn nach Grund und Höhe ein derart einfacher Fall vorliege, bei dem aus Sicht eines Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln der vollen Ersatzpflicht des Schädigers bestehe und die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nicht erforderlich sei. Nach Auffassung des Instanzgerichts seien beide Fallgruppen einschlägig.

    Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück und bestätigte, dass es vorliegend aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten an der Erforderlichkeit einer vorgerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts fehle. Der Unfall stelle zum Zeitpunkt der Beauftragung einen durchaus sehr einfach gelagerten Fall dar, zudem sei von einer für diese Schadenabwicklung ausreichenden Sachkunde der Klägerin auszugehen. Es habe sich um einen klassischen Auffahrunfall gehandelt. Die Schadenpositionen seien ex ante betrachtet durchaus überschaubar, allein aus dem Umstand, dass letztlich Kürzungen vorgenommen worden seien, lasse sich nicht konstatieren, dass es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt haben müsse. Entscheidend sei ohnehin eine ex ante Betrachtung. Selbst im Falle einer ex post Betrachtung sei festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen marginal seien, diese beliefen sich auf knapp 4,9 % der klägerseits geltend gemachten Gesamtsumme. Ein solch einfach gelagerter Sachverhalt könne letztlich nur dann die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich machen, wenn der Geschädigte selbst keinerlei Praxis und Kenntnis im Bereich Schadenabwicklung habe, dies könne für "Lieschen Müller" nicht aber allerdings für die Klägerin, die seit vielen Jahren über Erfahrung im Schadenmanagement verfüge und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs allgemein den gesamten Abwicklungsprozess reibungslos im Schadenfall von der Schadenaufnahme bis zum Forderungsmanagement übernimmt, nicht gelten.

    Die Entscheidung des Landgerichts verdient Beachtung. Denn nach dem BGH-Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 waren Leasing- und Mietwagenunternehmen in jüngster Zeit fester Überzeugung, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen stets ein einfach gelagerter Fall zu verneinen sei und daher vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig seien. Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main mit diesem Urteil.

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  • 19.01.2021

    Landgericht Mainz, Beschluss vom 12.01.2021 - 6 S 62/20

    Kein Nutzungsausfall nach wirtschaftlichem Totalschaden bei Verkauf des verkehrssicheren Fahrzeugs

    Der Kläger hat Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht, bei dem sein Fahrzeug wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das Fahrzeug war unstreitig verkehrssicher und fahrtüchtig. Der Kläger hat das Fahrzeug zu dem in dem Schadengutachten angegebenen Restwert verkauft. Nach eigenem Vortrag verfügte er über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bis zur Regulierung durch unseren Mandanten. Er hat sodann ein Ersatzfahrzeug beschafft und Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum geltend gemacht.

    Das Amtsgericht Worms hat mit Urteil vom 21.08.2020 die Klage abgewiesen. Das Landgericht Mainz hat die Berufung durch Beschluss vom 12.01.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Anspruch nur dann hätte, wenn er das Fahrzeug unfallbedingt nicht habe nutzen können, die Nutzungsmöglichkeit sei aber nicht aufgrund des Verkehrsunfalles entfallen, sondern aufgrund des Verkaufs durch den Kläger. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu verkaufen und auch nicht verpflichtet, bis zur Weiterveräußerung einen gewissen Zeitraum abzuwarten. Hiervon zu trennen sei aber die Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung, für die eine unfallbedingte spürbare Nutzungsbeeinträchtigung erforderlich sei, woran es fehle, weil das Fahrzeug nach dem Unfall habe genutzt werden können und die Nutzungsmöglichkeit erst durch den Verkauf entfallen sei.

    Maßgeblich war, dass die tatsächlich ausgefallene Nutzung des Fahrzeuges nicht unfallbedingt eingetreten ist. Denn das Fahrzeug war ungeachtet des wirtschaftlichen Totalschadens unstreitig fahrtüchtig und verkehrssicher. Der Kläger hat argumentiert, er habe das Fahrzeug verkaufen müssen, weil bei der Totalschadenabrechnung der Restwert abgezogen würde. Das verkennt, dass es sich bei dem Restwert um eine Vermögensposition handelt, die dem Geschädigten verbleibt, da er das Fahrzeug als Vermögensgegenstand hat. Er kann das Fahrzeug behalten, wodurch er den Vermögenswert behält oder er kann das Fahrzeug verkaufen, wodurch er als Gegenwert den Restwert erhält. Die Vermögenslage ändert sich dadurch nicht, sein Schaden ist ausgeglichen dadurch, dass ihm der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt wird.

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  • 22.09.2020

    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. September 2020 - 2/28 O 204/18 - rechtskräftig

    Nachweis eines provozierten Verkehrsunfalls

    Der Kläger machte Schadenersatz an einem Pkw Mercedes 500E geltend. Der von unserer Kanzlei mitvertretene VN war rückwärts aus einer in Queraufstellung zur Fahrbahn angelegten Parkbucht gefahren. Am rechten Fahrbahnrand der von dem Kläger befahrenen Straße war ein Fahrradstreifen angelegt. Der Kläger hatte u. a. behauptet, er sei mittig im Fahrstreifen nicht schneller als 50 km/h gefahren, aber auch nicht langsamer als 20 km/h. Auf das VN-Fahrzeug sei er durch den Schlag aufmerksam geworden. Die Endstellung der Fahrzeuge war durch Fotos dokumentiert, auf denen das Klägerfahrzeug unmittelbar hinter dem VN-Fahrzeug und am Rand des Fahrradstreifens gestanden hat.
    Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat sich überzeugt davon gezeigt, dass der Kläger den Unfall provoziert hat. Tragend hierfür waren insbesondere folgende Umstände: Die Angabe des Klägers, mitten auf seinem Fahrstreifen gefahren zu sein, war widerlegt durch die Unfallposition im Bereich des Fahrradstreifens. Die Behauptung des Klägers zu seiner Geschwindigkeit war nicht zu vereinbaren mit der Endposition hinter dem VN-Fahrzeug, da der Kläger angegeben hatte, erst durch die Kollision auf das VN-Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Der Kläger hatte in seiner Anhörung angegeben, die Fahrzeuge hätten nach der Kollision noch aneinander gehangen. Er kann daher nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit hinter das zurücksetzende VN-Fahrzeug gefahren sein.
    Der Kläger war zudem nach den in den Rechtsstreit eingeführten Ermittlungsergebnissen des Kfz-Versicherers des VN-Fahrzeugs bereits mehrfach auffällig geworden mit zehn "Unfallereignissen" innerhalb von zwei Jahren, bei denen der Verdacht der Provokation bestanden hat. Dabei wurden jeweils Fahrzeuge mit hoher Motorleistung und hohem Drehmoment verwendet und Verkehrssituationen an Stellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ausgenutzt, die sich aufgrund der baulichen Gestaltung besonders eigneten, insbesondere bei fehlender Ortskenntnis des "Unfallgegners".
    Gegen das klageabweisende Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
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  • 18.09.2020

    Landgericht Hanau, Urteil vom 04.09.2020 – 9 O 1576/19

    Zu Räum- und Streupflichten und einem anspruchsausschließenden Mitverschulden bei einem Sturz auf einem schneebedeckten Gehweg

    In dem vom Landgericht Hanau entschiedenen Fall machte der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beklagten, einem Mieter von Geschäftsräumen, geltend. Der Kläger war am 03.01.2019 gegen 11:00 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem von dem Beklagten gemieteten Anwesen gestürzt. Er behauptete, er sei auf einer Eisfläche auf dem Bürgersteig ausgerutscht, die er aufgrund der geschlossenen Schneedecke nicht habe erkennen können. Er vertrat die Ansicht, dass der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei und begehrte daher von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 € sowie die Zahlung weiterer Heilbehandlungs- und Fahrtkosten.

    Das Landgericht Hanau hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte nicht gegen seine Räum- und Streupflicht verstoßen habe. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe weder aufgrund der Witterungsverhältnisse noch aufgrund der Straßenverhältnisse ein Anlass zum Räumen bzw. Streuen des Gehwegs bestanden, was nach der Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichts feststünde. Der Beklagte habe bekundet, dass er den Gehweg gegen 8:00 Uhr überprüft habe, zu diesem Zeitpunkt sei weder Glätte vorhanden gewesen, noch habe Schnee gelegen. Der Kläger erklärte selbst, dass sich zum Zeitpunkt seines Sturzes lediglich eine dünne Schneedecke auf dem Gehweg und kein Schnee auf der Straße befunden habe. Obwohl der Gehweg zu einer Tierarztpraxis führe, hätten sich noch keine Fußspuren auf dem Gehweg befunden. Diese Tatsachen belegten aus Sicht des Gerichts, dass der Schneefall erst kurz vor dem gegenständlichen Unfall eingesetzt hatte. Der Kläger habe zudem erklärt, dass es zum Unfallzeitpunkt nicht geschneit habe, sodass aus Sicht des Gerichts davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um einen kurzzeitigen und geringfügigen Schneefall gehandelt habe. Indem der Beklagte um 8:00 Uhr den Gehweg auf Glätte geprüft hat, habe er alles zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht Notwendige veranlasst, zu diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für eine etwaige Straßenglätte bestanden, ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln sei weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Es habe weder geschneit oder geregnet, sodass der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Gehweg in kurzen zeitlichen Abständen zu kontrollieren. Dem Beklagten sei es auch nicht zuzumuten, bei gewöhnlicher Witterung zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr eine erneute Kontrolle des Gehweges vorzunehmen, zumal der Kläger selbst bekundet habe, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse und der Geringfügigkeit des Schneefalls selbst auf das Streuen des Gehwegs vor seinem, nur wenige Meter an der Unfallstelle entfernt Anwesen verzichtet habe.

    Selbst wenn eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht durch den Beklagten anzunehmen sei, läge ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor gemäß § 254 BGB. Für den Kläger sei aufgrund der noch unberührten Schneedecke auf dem Gehweg erkennbar gewesen, dass dieser nicht geräumt bzw. gestreut worden war, sodass in dieser Situation eine Pflicht zur erhöhten Sorgfalt bestanden habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bei einem schneebedeckten Weg eine Sturzgefahr gegeben. Im eigenen Interesse sei der Kläger daher verpflichtet gewesen, den Gehweg nur mit äußerster Sorgfalt zu betreten. Der Kläger erklärte allerdings in seiner persönlichen Anhörung, dass er sich nicht auf den Gehweg konzentriert und auf diesen geschaut habe, sondern den Blick geradeaus auf einen Zeugen gerichtet habe, der gerade vor der Tierarztpraxis zu seinem geparkten Pkw gelaufen sei. Der Kläger habe in derart hohem Maße gegen diejenigen Sorgfaltspflichten verstoßen, die in der konkreten Situation von ihm erkennbar zu erfüllen gewesen seien, dass dahinter die Haftung des Beklagten zurücktreten müsse.

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  • 12.02.2020

    BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - BGHZ 221, 43 ff., r+s 2019, 353 ff.

    Beweismaß des § 287 ZPO gilt nur für Folgen einer nach § 286 ZPO nachgewiesenen Primärverletzung

    Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld wegen einer HWS-Distorsion geltend sowie Verdienstausfallschaden wegen einer Knieverletzung. Streitig war die Unfallbedingtheit der behaupteten Verletzungen.
    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen, weil der Beweis für unfallbedingte Verletzungen nicht geführt worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach Anhörung des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € für die HWS-Distorsion zuerkannt und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen, weil nicht mit dem Beweismaßstab von § 286 ZPO der unfallbedingte Eintritt einer Knieverletzung geführt sei.
    Hiergegen hat der Kläger Revision zum BGH mit der Begründung eingelegt, das Berufungsgericht hätte den erleichterten Beweismaßstab von § 287 ZPO anwenden müssen, weil es bereits von einer Primärverletzung (HWS-Distorsion) ausgegangen sei. Daher gelte für alle übrigen Verletzungen aus dem Unfall der erleichterte Beweismaßstab gemäß § 287 ZPO. Hierfür hat der Kläger sich insbesondere gestützt auf BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08 -.
    Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und klargestellt, dass § 287 ZPO nur anzuwenden ist, wenn aus einer nachgewiesenen oder unstreitigen Primärverletzung weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden. Wenn dagegen eine weitere unfallursächliche Primärverletzung geltend gemacht werde, sei hierfür der Beweismaßstab gemäß § 286 ZPO anzuwenden.
    Der Rechtsstreit wurde von unserer Kanzlei in der I. und II. Instanz vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführt. Die Entscheidung des BGH ist für das Personenschadenrecht sehr bedeutsam. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08 - wurde nämlich häufig die Auffassung vertreten, dass der Nachweis (irgendeiner) Primärverletzung genügt, sodass sämtliche weiteren als unfallbedingt behaupteten Verletzungen mit dem erleichterten Beweismaß gemäß § 287 ZPO nachzuweisen wären. Überspitzt formuliert könnte man dann argumentieren, dass bei einem unstreitig eingerissenen kleinen Fingernagel als "Primärverletzung" eine streitige Verletzung am Fußknöchel nach dem erleichterten Beweismaß gemäß § 287 ZPO zu prüfen wäre. Hier hat der BGH klargestellt, dass § 287 ZPO nur für die Folgen der jeweiligen Primärverletzung Anwendung findet. Werden dagegen mehrere Primärverletzungen behauptet (hier also HWS-Distorsion und Knieverletzung) müssen diese jeweils für sich betrachtet mit dem Maßstab des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO nachgewiesen werden und der erleichterte Beweismaßstab gemäß § 287 ZPO gilt nur für Folgen der jeweiligen Primärverletzungen.
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2021

  • 21.01.2021

    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.01.2021 - 2 - 01 S 31/ 20

    Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Leasingunternehmen

    Einem gewerblichen Leasingunternehmen, welches weltweit tätig ist, eine Flotte von 25.000 Fahrzeugen unterhält und beim Schadenmanagement gegenüber Dritten als explizit gewandt auftritt, versagte das Landgericht Frankfurt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

    Bereits in erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage des Leasingunternehmens ab und führte zur Begründung aus, dass von dem Grundsatz, bei einem Verkehrsunfall sei aus Sicht eines Geschädigten von der Erforderlich- und Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Anwalts ausgegangen werden könne, in zwei Fällen eine Ausnahme zu machen sei. Zum einen wenn der Geschädigte über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge bzw. zum anderen wenn nach Grund und Höhe ein derart einfacher Fall vorliege, bei dem aus Sicht eines Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln der vollen Ersatzpflicht des Schädigers bestehe und die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nicht erforderlich sei. Nach Auffassung des Instanzgerichts seien beide Fallgruppen einschlägig.

    Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück und bestätigte, dass es vorliegend aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten an der Erforderlichkeit einer vorgerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts fehle. Der Unfall stelle zum Zeitpunkt der Beauftragung einen durchaus sehr einfach gelagerten Fall dar, zudem sei von einer für diese Schadenabwicklung ausreichenden Sachkunde der Klägerin auszugehen. Es habe sich um einen klassischen Auffahrunfall gehandelt. Die Schadenpositionen seien ex ante betrachtet durchaus überschaubar, allein aus dem Umstand, dass letztlich Kürzungen vorgenommen worden seien, lasse sich nicht konstatieren, dass es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt haben müsse. Entscheidend sei ohnehin eine ex ante Betrachtung. Selbst im Falle einer ex post Betrachtung sei festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen marginal seien, diese beliefen sich auf knapp 4,9 % der klägerseits geltend gemachten Gesamtsumme. Ein solch einfach gelagerter Sachverhalt könne letztlich nur dann die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich machen, wenn der Geschädigte selbst keinerlei Praxis und Kenntnis im Bereich Schadenabwicklung habe, dies könne für "Lieschen Müller" nicht aber allerdings für die Klägerin, die seit vielen Jahren über Erfahrung im Schadenmanagement verfüge und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs allgemein den gesamten Abwicklungsprozess reibungslos im Schadenfall von der Schadenaufnahme bis zum Forderungsmanagement übernimmt, nicht gelten.

    Die Entscheidung des Landgerichts verdient Beachtung. Denn nach dem BGH-Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 waren Leasing- und Mietwagenunternehmen in jüngster Zeit fester Überzeugung, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen stets ein einfach gelagerter Fall zu verneinen sei und daher vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig seien. Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main mit diesem Urteil.

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  • 19.01.2021

    Landgericht Mainz, Beschluss vom 12.01.2021 - 6 S 62/20

    Kein Nutzungsausfall nach wirtschaftlichem Totalschaden bei Verkauf des verkehrssicheren Fahrzeugs

    Der Kläger hat Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht, bei dem sein Fahrzeug wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das Fahrzeug war unstreitig verkehrssicher und fahrtüchtig. Der Kläger hat das Fahrzeug zu dem in dem Schadengutachten angegebenen Restwert verkauft. Nach eigenem Vortrag verfügte er über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bis zur Regulierung durch unseren Mandanten. Er hat sodann ein Ersatzfahrzeug beschafft und Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum geltend gemacht.

    Das Amtsgericht Worms hat mit Urteil vom 21.08.2020 die Klage abgewiesen. Das Landgericht Mainz hat die Berufung durch Beschluss vom 12.01.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Anspruch nur dann hätte, wenn er das Fahrzeug unfallbedingt nicht habe nutzen können, die Nutzungsmöglichkeit sei aber nicht aufgrund des Verkehrsunfalles entfallen, sondern aufgrund des Verkaufs durch den Kläger. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu verkaufen und auch nicht verpflichtet, bis zur Weiterveräußerung einen gewissen Zeitraum abzuwarten. Hiervon zu trennen sei aber die Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung, für die eine unfallbedingte spürbare Nutzungsbeeinträchtigung erforderlich sei, woran es fehle, weil das Fahrzeug nach dem Unfall habe genutzt werden können und die Nutzungsmöglichkeit erst durch den Verkauf entfallen sei.

    Maßgeblich war, dass die tatsächlich ausgefallene Nutzung des Fahrzeuges nicht unfallbedingt eingetreten ist. Denn das Fahrzeug war ungeachtet des wirtschaftlichen Totalschadens unstreitig fahrtüchtig und verkehrssicher. Der Kläger hat argumentiert, er habe das Fahrzeug verkaufen müssen, weil bei der Totalschadenabrechnung der Restwert abgezogen würde. Das verkennt, dass es sich bei dem Restwert um eine Vermögensposition handelt, die dem Geschädigten verbleibt, da er das Fahrzeug als Vermögensgegenstand hat. Er kann das Fahrzeug behalten, wodurch er den Vermögenswert behält oder er kann das Fahrzeug verkaufen, wodurch er als Gegenwert den Restwert erhält. Die Vermögenslage ändert sich dadurch nicht, sein Schaden ist ausgeglichen dadurch, dass ihm der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt wird.

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2020

  • 22.09.2020

    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. September 2020 - 2/28 O 204/18 - rechtskräftig

    Nachweis eines provozierten Verkehrsunfalls

    Der Kläger machte Schadenersatz an einem Pkw Mercedes 500E geltend. Der von unserer Kanzlei mitvertretene VN war rückwärts aus einer in Queraufstellung zur Fahrbahn angelegten Parkbucht gefahren. Am rechten Fahrbahnrand der von dem Kläger befahrenen Straße war ein Fahrradstreifen angelegt. Der Kläger hatte u. a. behauptet, er sei mittig im Fahrstreifen nicht schneller als 50 km/h gefahren, aber auch nicht langsamer als 20 km/h. Auf das VN-Fahrzeug sei er durch den Schlag aufmerksam geworden. Die Endstellung der Fahrzeuge war durch Fotos dokumentiert, auf denen das Klägerfahrzeug unmittelbar hinter dem VN-Fahrzeug und am Rand des Fahrradstreifens gestanden hat.
    Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat sich überzeugt davon gezeigt, dass der Kläger den Unfall provoziert hat. Tragend hierfür waren insbesondere folgende Umstände: Die Angabe des Klägers, mitten auf seinem Fahrstreifen gefahren zu sein, war widerlegt durch die Unfallposition im Bereich des Fahrradstreifens. Die Behauptung des Klägers zu seiner Geschwindigkeit war nicht zu vereinbaren mit der Endposition hinter dem VN-Fahrzeug, da der Kläger angegeben hatte, erst durch die Kollision auf das VN-Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Der Kläger hatte in seiner Anhörung angegeben, die Fahrzeuge hätten nach der Kollision noch aneinander gehangen. Er kann daher nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit hinter das zurücksetzende VN-Fahrzeug gefahren sein.
    Der Kläger war zudem nach den in den Rechtsstreit eingeführten Ermittlungsergebnissen des Kfz-Versicherers des VN-Fahrzeugs bereits mehrfach auffällig geworden mit zehn "Unfallereignissen" innerhalb von zwei Jahren, bei denen der Verdacht der Provokation bestanden hat. Dabei wurden jeweils Fahrzeuge mit hoher Motorleistung und hohem Drehmoment verwendet und Verkehrssituationen an Stellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ausgenutzt, die sich aufgrund der baulichen Gestaltung besonders eigneten, insbesondere bei fehlender Ortskenntnis des "Unfallgegners".
    Gegen das klageabweisende Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
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  • 18.09.2020

    Landgericht Hanau, Urteil vom 04.09.2020 – 9 O 1576/19

    Zu Räum- und Streupflichten und einem anspruchsausschließenden Mitverschulden bei einem Sturz auf einem schneebedeckten Gehweg

    In dem vom Landgericht Hanau entschiedenen Fall machte der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beklagten, einem Mieter von Geschäftsräumen, geltend. Der Kläger war am 03.01.2019 gegen 11:00 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem von dem Beklagten gemieteten Anwesen gestürzt. Er behauptete, er sei auf einer Eisfläche auf dem Bürgersteig ausgerutscht, die er aufgrund der geschlossenen Schneedecke nicht habe erkennen können. Er vertrat die Ansicht, dass der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei und begehrte daher von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 € sowie die Zahlung weiterer Heilbehandlungs- und Fahrtkosten.

    Das Landgericht Hanau hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte nicht gegen seine Räum- und Streupflicht verstoßen habe. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe weder aufgrund der Witterungsverhältnisse noch aufgrund der Straßenverhältnisse ein Anlass zum Räumen bzw. Streuen des Gehwegs bestanden, was nach der Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichts feststünde. Der Beklagte habe bekundet, dass er den Gehweg gegen 8:00 Uhr überprüft habe, zu diesem Zeitpunkt sei weder Glätte vorhanden gewesen, noch habe Schnee gelegen. Der Kläger erklärte selbst, dass sich zum Zeitpunkt seines Sturzes lediglich eine dünne Schneedecke auf dem Gehweg und kein Schnee auf der Straße befunden habe. Obwohl der Gehweg zu einer Tierarztpraxis führe, hätten sich noch keine Fußspuren auf dem Gehweg befunden. Diese Tatsachen belegten aus Sicht des Gerichts, dass der Schneefall erst kurz vor dem gegenständlichen Unfall eingesetzt hatte. Der Kläger habe zudem erklärt, dass es zum Unfallzeitpunkt nicht geschneit habe, sodass aus Sicht des Gerichts davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um einen kurzzeitigen und geringfügigen Schneefall gehandelt habe. Indem der Beklagte um 8:00 Uhr den Gehweg auf Glätte geprüft hat, habe er alles zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht Notwendige veranlasst, zu diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für eine etwaige Straßenglätte bestanden, ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln sei weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Es habe weder geschneit oder geregnet, sodass der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Gehweg in kurzen zeitlichen Abständen zu kontrollieren. Dem Beklagten sei es auch nicht zuzumuten, bei gewöhnlicher Witterung zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr eine erneute Kontrolle des Gehweges vorzunehmen, zumal der Kläger selbst bekundet habe, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse und der Geringfügigkeit des Schneefalls selbst auf das Streuen des Gehwegs vor seinem, nur wenige Meter an der Unfallstelle entfernt Anwesen verzichtet habe.

    Selbst wenn eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht durch den Beklagten anzunehmen sei, läge ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor gemäß § 254 BGB. Für den Kläger sei aufgrund der noch unberührten Schneedecke auf dem Gehweg erkennbar gewesen, dass dieser nicht geräumt bzw. gestreut worden war, sodass in dieser Situation eine Pflicht zur erhöhten Sorgfalt bestanden habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bei einem schneebedeckten Weg eine Sturzgefahr gegeben. Im eigenen Interesse sei der Kläger daher verpflichtet gewesen, den Gehweg nur mit äußerster Sorgfalt zu betreten. Der Kläger erklärte allerdings in seiner persönlichen Anhörung, dass er sich nicht auf den Gehweg konzentriert und auf diesen geschaut habe, sondern den Blick geradeaus auf einen Zeugen gerichtet habe, der gerade vor der Tierarztpraxis zu seinem geparkten Pkw gelaufen sei. Der Kläger habe in derart hohem Maße gegen diejenigen Sorgfaltspflichten verstoßen, die in der konkreten Situation von ihm erkennbar zu erfüllen gewesen seien, dass dahinter die Haftung des Beklagten zurücktreten müsse.

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  • 12.02.2020

    BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - BGHZ 221, 43 ff., r+s 2019, 353 ff.

    Beweismaß des § 287 ZPO gilt nur für Folgen einer nach § 286 ZPO nachgewiesenen Primärverletzung

    Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld wegen einer HWS-Distorsion geltend sowie Verdienstausfallschaden wegen einer Knieverletzung. Streitig war die Unfallbedingtheit der behaupteten Verletzungen.
    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen, weil der Beweis für unfallbedingte Verletzungen nicht geführt worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach Anhörung des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € für die HWS-Distorsion zuerkannt und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen, weil nicht mit dem Beweismaßstab von § 286 ZPO der unfallbedingte Eintritt einer Knieverletzung geführt sei.
    Hiergegen hat der Kläger Revision zum BGH mit der Begründung eingelegt, das Berufungsgericht hätte den erleichterten Beweismaßstab von § 287 ZPO anwenden müssen, weil es bereits von einer Primärverletzung (HWS-Distorsion) ausgegangen sei. Daher gelte für alle übrigen Verletzungen aus dem Unfall der erleichterte Beweismaßstab gemäß § 287 ZPO. Hierfür hat der Kläger sich insbesondere gestützt auf BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08 -.
    Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und klargestellt, dass § 287 ZPO nur anzuwenden ist, wenn aus einer nachgewiesenen oder unstreitigen Primärverletzung weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden. Wenn dagegen eine weitere unfallursächliche Primärverletzung geltend gemacht werde, sei hierfür der Beweismaßstab gemäß § 286 ZPO anzuwenden.
    Der Rechtsstreit wurde von unserer Kanzlei in der I. und II. Instanz vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführt. Die Entscheidung des BGH ist für das Personenschadenrecht sehr bedeutsam. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08 - wurde nämlich häufig die Auffassung vertreten, dass der Nachweis (irgendeiner) Primärverletzung genügt, sodass sämtliche weiteren als unfallbedingt behaupteten Verletzungen mit dem erleichterten Beweismaß gemäß § 287 ZPO nachzuweisen wären. Überspitzt formuliert könnte man dann argumentieren, dass bei einem unstreitig eingerissenen kleinen Fingernagel als "Primärverletzung" eine streitige Verletzung am Fußknöchel nach dem erleichterten Beweismaß gemäß § 287 ZPO zu prüfen wäre. Hier hat der BGH klargestellt, dass § 287 ZPO nur für die Folgen der jeweiligen Primärverletzung Anwendung findet. Werden dagegen mehrere Primärverletzungen behauptet (hier also HWS-Distorsion und Knieverletzung) müssen diese jeweils für sich betrachtet mit dem Maßstab des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO nachgewiesen werden und der erleichterte Beweismaßstab gemäß § 287 ZPO gilt nur für Folgen der jeweiligen Primärverletzungen.
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